Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses sieht zur Förderung des gemeinschaftsbewussten Verhaltens die Würdigung einer auf die Schule bezogenen, ehrenamtlichen Tätigkeit einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen des Programms zur Öffnung der Schule vor.
In Frage für eine Würdigung kommen ehrenamtliche Tätigkeiten in
- Sport- und anderen Vereinen
- Kunst- und Musikschulen
- kommunalen und kirchlichen Einrichtungen
- Organisationen der freien Jugendarbeit, im sozialen und karitativen Bereich,
im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sowie
- politischen Organisationen
Die Würdigung erfolgt zum Termin des Halbjahreszeugnisses sowie am Ende des Schuljahres auf Antrag der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst. Der entsprechende Antrag muss neun Wochen vor Zeugnisausgabe bei der Schule erfolgt sein, damit die ehrenamtliche Tätigkeit rechtzeitig von den Einrichtungen bzw. Organisationen, in der sie wahrgenommen wird, bescheinigt werden kann.