Schülerinnen und Schüler, die die fünfte oder sechste Jahrgangsstufe des Gymnasiums besuchen, können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.
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